Merkblatt „Recht“ für Betroffene

Falsche Missbrauchserinnerungen unter strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten.

Vorgetragen am 21.02.2015 und am 26.02.2019 aktualisiert durch Herrn Rechtsanwalt Jürgen Zillikens, Brilon

Die hier berichteten Informationen sind nur als allgemeine Hinweise zu verstehen und ersetzen keinesfalls die Beratung durch einen in der speziellen Materie erfahrenen Rechtsanwalt.

Verteidigungsstrategien

Einen breiten Raum in dem Referat und den Diskussionen nahmen die Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf sexuellen Missbrauchs ein.

Eine erste Grundregel schärfte Herr Zillikens allen Teilnehmern ein: Wenn man beschuldigt wird, keine Aussage ohne Rechtsanwalt. Der Grund liegt vor allem darin, dass nicht die mündlich gemachte Aussage in die Akten eingeht, sondern das, was der Vernehmungsbeamte davon schriftlich festlegt. Da aber weder sicher ist, dass er eine mündliche Aussage genau so versteht, wie sie gemeint ist, noch klar ist, ob er nicht aus Voreingenommenheit eine Tendenz in die schriftliche Fassung bringt, kann es sehr schnell passieren, dass in den Akten Dinge stehen, die keineswegs der Intention des Beschuldigten entsprechen. Darüber hinaus sind auch dem Beschuldigten die Konsequenzen seiner eigenen Äußerungen nicht immer klar.

Der Beschuldigte muss sich überhaupt nicht äußern, muss auch nicht zu Vernehmungsterminen erscheinen. Gelegentlich wird in den Ladungen nicht immer ausreichend klar gemacht, ob die geladene Person als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden soll. Im Gegensatz zum Beschuldigten müssen Zeugen zu solchen polizeilichen Vernehmungsterminen erscheinen und müssen aussagen. Man sollte vorab aber nachfragen, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter geladen wird. Bei einer laufenden Vernehmung muss der vernehmende Beamte an sich sofort auf das Schweigerecht hinweisen, sobald der Vernommene sich durch eine Ausage selbst belasten könnte oder er aufgrund der Vernehmung nun möglicherweise als Beschuldigter in Betracht kommt. Erkennungsdienstliche Maßnahmen müssen geduldet werden, DNA-Tests nur auf richterlichen Beschluss gegen den Willen des Betroffenen.

Im Unterschied zum Beschuldigten kann der Verteidiger Akteneinsicht erlangen, die auch laufend aktualisiert werden sollte. Er darf dem Beschuldigten Kopien davon geben, doch eine Weitergabe an Dritte ist strafbar.

Eine Gegenanzeige (z.B. wegen übler Nachrede oder Beleidigung) bringt meist nichts, weil über sie in der Regel nicht sofort, sondern erst im Zusammenhang mit der Beschuldigung entschieden wird. Auch Selbstanzeigen zur Klärung sind von fraglichem Nutzen, weil sie in der Regel bestenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen, nicht aber zu einem Urteil wegen erwiesener Unschuld. Sinnvoller sind Zivilklagen auf Unterlassung oder Schadenersatz.

Die Einstellungsquote im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs liegt bei etwa 60 %. Kommt es dagegen zu einer Anklage, kann die Verurteilungsquote regional unterschiedlich auf über 50 % ansteigen. Daher müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, die vor Anklageerhebung möglich sind. Sollte der Verteidiger in der Ermittlungsphase nichts unternehmen wollen und dazu raten, erst einmal den Prozess abzuwarten, dann ist es vermutlich der falsche Anwalt für die hier zur Diskussion stehenden Fälle. Man sollte den Anwalt wechseln.

Zur Auswahl eines geeigneten Verteidigers: Die Bezeichnung „Fachanwalt für …“ ist allein wenig aussagekräftig, da Fachanwälte im Gegensatz z.B. zu einer ärztlichen Facharztausbildung keine umfangreiche Zusatzausbildung durchlaufen müssen. Es genügen in der Regel dreiwöchige Lehrgänge mit Abschlussklausuren und eine hinreichende Anzahl von Fällen in dem entsprechenden Rechtsgebiet.

Glaubhaftigkeitsgutachten

Im Fall „Aussage gegen Aussage“, der bei Sexualstraftaten häufig ist, spielen aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten eine wichtige Rolle. Häufig benötigt das Gericht aussagepsychologische Hilfe, um Problemlagen zu erkennen, die die Ebenen der Wahrnehmung, Speicherung und Rekunstruktion des zu schildernden Erlebnisses betreffen. Ein solches Gutachten kann bereits in der Ermittlungsphase vom Staatsanwalt beauftragt werden. Das kann der Verteidiger beim Staatsanwalt anregen. Der Anwalt kann auch selbst ein Privatgutachten in Auftrag geben, das dann vom Gericht gewürdigt werden muss. Im Strafprozess wird ein Glaubwürdigkeitsgutachten durch Beschluss des Gerichts von einem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen eingeholt. Das Gericht darf sich die eigene Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nicht durch ein aussagepsychologisches Gutachten abnehmen lassen. Letztlich entscheidet das Gericht und nicht der Gutachter.

Für die Anforderungen an derartige Gutachten im Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1999 hinsichtlich wissenschaftlicher Standards und Methoden für die psychologische Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Richtlinien entwickelt. Leider ist aber nach wie vor die Qualität von Glaubhaftigkeitsgutachten sehr unterschiedlich. Der Anwalt sollte ein solches Gutachten, wenn es erstellt wird, sehr sorgfältig daraufhin untersuchen und eventuell ein Gegengutachten beantragen. Im Gegensatz zu einer verbreiteten Meinung ist nur das mündlich in der Verhandlung erstattete Gutachten Gegenstand der Urteilsfindung im Strafverfahren. Ein Antrag auf ein alternatives Gutachten muss sehr sorgfältig begründet werden, um Aussicht auf Erfolg zu haben. (In Sozialgerichtsverfahren sind die Anforderungen gegenüber der Grundsatzentscheidung des BGH aufgeweicht.)

Ein wesentliches Verfahren bei Glaubhaftigkeitsgutachten ist die Konstanzanalyse, die untersucht, ob ein Zeuge bei mehrfacher Vernehmung konsistente Aussagen macht, oder ob sich die Aussage des Zeugen ändert. Ein Problem dabei ist, das in den uns interessierenden Fällen das vermeintliche Opfer zwar in der Zeugenrolle auftritt, aber gleichzeitig Nebenkläger sein kann. Als Nebenkläger kann es über seinen Rechtsbeistand Akteneinsicht erhalten, die dazu genutzt werden kann, die Aussage vor Gericht mit den bis dato getroffenen Aussagen abzugleichen und so die Konstanzanalyse auszuhebeln.

Verjährung und Tendenz zur Verschärfung der Gesetzgebung

Für Sexualstraftaten gelten je nach Schwere der Straftat unterschiedliche Verjährungsfristen zwischen 5 Jahren und lebenslänglich. Aufgrund einer Gesetzesänderung Anfang des Jahres 2015 ruht in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern die Verjährungsfrist nicht mehr nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Dies bedeutet, dass bei einer schweren Sexualstraftat das Opfer z.B. bis zu 50 Jahre alt werden kann, bevor Verjährung eintritt. Ob eine derartig lange Frist sinnvoll ist, ist bei der ohnehin in diesen Fällen meist sehr schwierigen Beweissituation fraglich, denn es handelt sich dann um Taten, die über 40 Jahre zurückliegen können. Es dürfte dann in den meisten Fällen äußerst schwierig werden, die faktische Wahrheit zu ermitteln.

Nach wie vor kontrovers diskutiert wird die Verschärfung im Sexualstrafrecht, bei der mit der sogenannten „Nein-heißt-Nein-Lösung“ im Kern alle sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden, mit denen sich der Täter über den erkennbar entgegenstehenden Willen einer Person hinweg setzt. Deren Strafbarkeit ist nicht mehr zwingend an die Anwendung von Nötigungsmitteln (Drohung, Gewalt, Ausnutzen einer schutzlosen Lage) gebunden. Bei der Beweiserhebung und auch bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung kommt es jetzt nicht mehr auf die Schilderung von Nötigungshandlungen des Täters an, sondern vielmehr auf die Angaben der Zeugen zu innerpsychischen Prozessen und deren Verhaltensäußerungen.

Strafanzeige wegen Beleidigung und übler Nachrede, Unterlassungsklage und Widerrufsklage

Beleidigung ist ein ehrverletzendes Werturteil über eine Person. Sie stellt einen Straftatbestand dar. Üble Nachrede ist eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung über eine Person gegenüber dritten Personen. Die Tatsache muss nicht erweislich wahr sein; die Beweislast hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Behauptung liegt bei dem Aufstellenden. Das Opfer muss den Beweis der Unwahrheit nicht erbringen. Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt. Sie ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Delikten der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung um sogenannte Privatklagedelikte. Hier muss je nach Länderrecht zunächst ein Verfahren vor einer Schiedsgerichtsstelle eingeleitet werden, bevor das Opfer im Privatklageverfahren als Ankläger auftreten kann. Etwas anderes gilt, wenn öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein solches öffentliches Interesse wird in der Regel bei Äußerungen im engsten Familien- und Freundeskreis nicht bejaht.

Auch wenn Beleidigung oder üble Nachrede nicht im Strafverfahren verfolgt wird, gibt es noch die Möglichkeit, in einem Zivilverfahren auf Unterlassung der betreffenden Äußerung bzw. auf Widerruf dieser Äußerung zu klagen. Äußerungen gegenüber von Ärzten, Rechtsanwälten oder gegenüber Bediensteten einer Behörde oder Einrichtung, der die Sorge für das Wohl von Kindern besonders anvertraut ist, bleiben ausgenommen. Ferner sind nach der Rechtsprechung Äußerungen innerhalb der besonders geschützten Atmosphäre des engsten Familienkreises nicht rechtswidrig. Allerdings besteht zumindest nach Auffassung einiger Gerichte auch bei Äußerungen im engsten Familienkreis dann ein Unterlassungsanspruch, wenn die Äußerungen gerade innerhalb dieser besonders geschützten Spähre in erheblichem Umfang verletzend wirken, so z.B. also der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Bei einer Unterlassungsklage muss der Aufsteller der Behauptung den Wahrheitsbeweis führen können, ansonsten muss er die Behauptung unterlassen. Bei einer Widerrufsklage dagegen muss der Kläger beweisen können, dass die aufgestellte Behauptung unwahr ist. Hier gibt es oft Beweisschwierigkeiten.

Eine erfolgreiche Unterlassungs- oder Widerrufsklage kann mit einem – unter Umständen erheblichen – Ordnungsgeld bzw. Zwangsgeld bewehrt sein, für den Fall, dass der Beklagte seiner im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkommt.

Schadenersatzansprüche gegen Psychotherapeuten

Die Entstehung falscher Erinnerungen in einer Psychotherapie ist im Prinzip ein Therapiefehler, gegen den Rechtsansprüche bestehen sollten. Allerdings ist bereits im Falle ärztlicher Kunstfehler die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen äußerst schwierig, weil diese Kunstfehler nachgewiesen werden müssen. Nur in drastischen Fällen ist damit zu rechnen, dass ärztliche Kollegen gegen den Beklagten aussagen werden. Gerichte sind aber praktisch immer auf ärztliche Gutachter angewiesen.

Die Beweisführung in Schadensersatzprozessen aufgrund Falschbehandlung, insbesondere durch Psychotherapeuten oder Heilpraktiker gestaltet sich oft schwierig und häufig entziehen sich die Behandelnden einer Haftung mit dem Hinweis, sie hätten schließlich die Information von den Behandelten selbst erhalten und verschleiern ihren Anteil an der Schließung vermeintlicher Gedächtnislücken. Der Behandelnde haftet nur im Falle eines groben Behandlungsfehlers, den der Behandelte zunächst einmal nachweisen muss. Grob ist der Fehler nur dann, wenn der Behandelnde eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt oder einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch weil die Behandlungsregeln bei Psychotherapeuten und Heilpraktikern nicht so eindeutig sind, gibt es in Deutschland nur wenige Fälle, in denen zu Gunsten der Behandelten entschieden wurde.

Erbrechtliche Folgen

Wer sich Behauptungen seiner Kinder aufgrund falscher Erinnerungen an sexuellen Missbrauch ausgesetzt sieht, kann daraus die Konsequenz ziehen, die betreffenden Kinder zu enterben. Das ist ohne weiteres möglich, soweit der Pflichtteilanspruch der Kinder nicht angetastet wird. Dieser Anspruch beträgt die Hälfte des ohne explizite Erbregelung auf das betreffende Kind entfallenden gesetzlichen Erbanteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur bei sehr gravierenden Pflichtverletzungen oder Straftaten des betreffenden Kindes möglich.